CSI – Preise und Kostenübernahme

CSI Caritas Service und Inklusion GmbH
Bahnhofstraße 66
67346 Speyer

Tel.: +49 6232 877415-50
E-Mail: info@csi-speyer.de


Unsere Dienstleistungspreise

· Kosten nach Tätigkeit pro Stunde ab 32,84 €
· Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten­-Takt
· Besuchspauschale: 6,84 €

Preise gültig bis Ende 2023. Alle Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Art und Umfang der Tätigkeiten legen wir in einem gemeinsamen, kostenlosen Beratungsgespräch mit Ihnen fest.


Kostenübernahme

Behinderte können einen Teil der Kosten für unsere Dienstleistungen über die Pflegeversicherung erstattet bekommen. Grundlage bilden die Pflegestärkungsgesetze.

Mit den Pflegestärkungsgesetzen hat ein Umdenken in der Pflege begonnen. Mehr Leistungen für Pflegebedürftige, mehr Entlastung und Sicherheit für pflegende Angehörige und mehr Zeit für Pflegekräfte – die Neuerungen kommen im Alltag an. Mit den Pflegestärkungsgesetzen stehen seit 2017 jährlich 5 Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Die Pflegeversicherung ist damit um etwa 20 Prozent leistungsfähiger geworden.

So erhalten gerade Menschen mit Behinderung erstmals einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung.


Weitergehende Informationen

Die Pflegestärkungsgesetze

Die Pflegestärkungsgesetze
Seit dem 1. Januar 2017 gelten die fünf neuen Pflegegrade. Sie haben die bisherigen drei Pflegestufen ersetzt. Durch das neue Recht erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.

 

Wer bereits nach altem Recht begutachtet und eingestuft war, ist zum 1. Januar 2017 automatisch auf seinen neuen Pflegegrad übergeleitet worden. Mit dem neuen Pflegegrad 1 erhalten bis zu 500.000 Menschen erstmals Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

 

Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade (1 bis 5)

Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade (1 bis 5)
Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

 

Diese tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.

 

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflege­versicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden. Am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Service-Website zu den Pflegestärkungsgesetzen

Service-Website zu den Pflegestärkungsgesetzen
Die Service-Website bietet allen Interessierten einen schnellen thematischen Einstieg und einen Überblick über die Pflegestärkungsgesetze. Im Bereich „Pflege­-Wissen” werden über 70 Begriffe von A bis Z erklärt. Antworten auf die wichtigsten und häufigsten Fragen zum Thema Pflege und Pflegeversicherung liefern die “Pflege-Fragen”.

 

Die Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie unter dem Menüpunkt „Finanzielle Leistungen” kompakt zusammengefasst und übersichtlich in Tabellen aufbereitet. Die Startseite ermöglicht zudem einen direkten Einstieg für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegekräfte. Hier finden Sie unmittelbar die jeweils für Sie passenden Informationen.

 

www.pflegestärkungsgesetz.de